Vorsteuer und Umsatzsteuer in der Gemeinde


 

Dies ist ein Versuch, die verschiedenen Rollen einer Gemeinde im Hinblick auf die Umsatzsteuer aufzulisten.


Berechnung und Verbuchung der Umsatz- und Vorsteuer


„Lieferungen und sonstige Leistungen sowie die Einfuhr von (abnutzbaren) Gegenständen gelten als für das Unternehmen ausgeführt, wenn sie für Zwecke des Unternehmens erfolgen und wenn sie zu mindestens 10 % unternehmerischen Zwecken dienen.

 

Der Unternehmer kann Lieferungen oder sonstige Leistungen sowie Einfuhren nur insoweit als für das Unternehmen ausgeführt behandeln, sofern sie zu mindestens 10 % unternehmerischen Zwecken dienen.

 

Diese Zuordnung hat der Unternehmer bis zum Ablauf des Veranlagungszeitraumes dem Finanzamt schriftlich mitzuteilen.“

 

„Beispiel:

Wird eine EDV-Anlage von einem bzw. mehreren BgA einerseits und im Hoheitsbereich einer Gemeinde andererseits genutzt, stellt sich die Frage nach dem Ausmaß der unternehmerischen Nutzung und damit der Höhe des Vorsteuerabzuges. Für diese Zwecke sollte eine Nutzungsanalyse durchgeführt werden (Umsatzzurechnung, Anzahl der Buchungszeilen, Mitarbeitereinsatz etc).

a)      Ergibt sich aus der Berechnung beispielsweise eine unternehmerische Nutzung im Ausmaß von 40 %, kann die Gemeinde – da die 10%-ige Nutzungsgrenze überschritten wird – den Vorsteuerabzug aus dem Ankauf einer neuen EDV-Anlage in voller Höhe geltend machen. Der Anteil der nichtunternehmerischen Nutzung im Bereich der Hoheitsverwaltung ist als Verwendungseigenverbrauchgemäß § 1 Abs 1 Z 2 UStG der Umsatzsteuer zu unterwerfen.

b)      Alternativ dazu könnte die EDV-Anlage entsprechend dem Ausmaß der unternehmerischen Nutzung dem Unternehmensbereich zugerechnet werden und es könnten von vornherein ausschließlich Vorsteuern im Ausmaß von 40 % geltend gemacht werden.“

 

[Quelle: Brejcha Karl, Janosch Hanspeter, Schmiedbauer Christian: "Die österreichische Gemeinde aus abgabenrechtlicher Sicht", Seite 31, dbv-Verlag 2012]

 

 

Anmerkung: BgA = Betrieb gewerblicher Art