Korrekturbedarf

(veröffentlicht am 20. August 2019)


3 Bundesländer - Salzburg, Steiermark und NÖ - haben bis dato (20. August 2019) Haushaltsvoranschläge gemäß der VRV 2015 ("Doppik") veröffentlicht.

Nach einer eingehenden Analyse ergibt sich nach Ansicht des Autors folgender Korrekturbedarf in der Darstellung der Voranschläge dieser Bundesländer.


1. Steiermark


Die Steiermark hat im Hinblick auf die Darstellung des Gesamt-Finanzierungshaushaltes beim Voranschlag 2020 nach Auffassung des Autors nur ganz geringen Korrekturbedarf! Und zwar nur in der Position "355 Einzahlungen aus dem Abgang von Finanzanlagen" mit einem Betrag von 100,-- Euro!


Anmerkung: Die Querschnittsrechnung des Bundeslandes Steiermark folgt den Vorschriften der VRV 2015 i.d.g.F..Sie ist daher nicht kongruent (synchron) zur Finanzierungsrechnung!


2. Niederösterreich

In Niederösterreich ist der Korrekturbedarf nach Ansicht des Autors etwas größer! Hier sind nach Ansicht des Autors zwei Korrekturen in der Darstellung vorzunehmen:

a) Position 353 "Einzahlungen infolge Kapitaltausches bei derivativen Finanzinstrumenten":

hier sind 5.830.000,-- Euro anzusetzen! 

b) Position 363 " Auszahlungen infolge Kapitaltausches bei derivativen Finanzinstrumenten":

hier sind 1.980.000,-- Euro anzusetzen!



Anmerkung: Die Querschnittsrechnung des Bundeslandes Niederösterreich folgt den Vorschriften der VRV 2015 i.d.g.F..Sie ist daher nicht kongruent (synchron) zur Finanzierungsrechnung!


3. Salzburg


Beim Voranschlag 2018 des Bundeslandes Salzburg sind in der Globaldarstellung nach Ansicht des Autors drei Korrekturen vorzunehmen:

a) Position "353 Einzahlungen infolge Kapitaltausches bei derivativen Finanzinstrumenten" sind 5.234.000,-- Euro anzusetzen!

b) Position "363 Auszahlungen infolge Kapitaltausches bei derivativen Finanzinstrumenten" sind 

4.623.700.-- Euro anzusetzen!

c) Position "365 Auszahlungen aus dem Erwerb von Finanzinstrumenten" sind 100,-- Euro anzusetzen!

 


Anmerkung: Die Querschnittsrechnung des Bundeslandes Salzburg folgt überwiegend nicht den Vorschriften der VRV 2015 i.d.g.F. Sie ist daher überwiegend kongruent (synchron) zur Finanzierungsrechnung!


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