Der Rechnungsquerschnitt - Querschnittsrechnung - die Salzburger lösen dieses Problem unabhängig und (fast) richtig

(veröffentlicht am 18.08.2019)


Die Salzburger Querschnittsrechnung für den Voranschlag 2018 anhand der pdf-Datei






Warum ist die Salzburger Lösung der Querschnittsrechnung (fast)richtig?


Einfache Antwort:

Weil sich die Salzburger Analytiker und Experten sich - Gott sei Dank - nicht an die Regeln der VRV im Hinblick auf die Querschnittsrechnung 2015 gehalten hatten! 

Sie hatten offensichtlich erkannt, dass diese Form der "Querschnittsrechnung" zu einem Desaster führt!!


Die VRV 2015 enthält im Hinblick auf Kontenplan und Querschnittsrechnung massive Fehler! Beispiele:


1. Miet-und Pachterträge

Die VRV 2015 ordnet die Miet-und Pachterträge der Querschnittszahl 13 zu. In dieser QSZ 13 werden aber ausschließlich Zinserträge gesammelt mit dem MAVG-Code 313.

Der MVAG-Code für Miet-und Pachterträge ist 311 und passt somit nicht zur QS 13!

Dieser erste massive Fehler bringt gleich am Beginn das System zum Einsturz!

Wohin kann man die Miet-und Pachterträge transferieren?

a) Entweder zur Kennzahl 12: "Erträge aus Besitz und wirtschaftlicher Tätigkeit" oder

b) zur Kennzahl 16: "Erträge aus Veräußerung und sonstige Erträge" . D.h. Mieterträge werden als "sonstige Erträge" behandelt. Beide Lösungen führen im Endeffekt zu einem richtigen Ergebnis!


2. Die Zinserträge:

Hier sehen wir die Querschnittskennzahl 13 bei meinem ersten Versuch, den Landesvoranschlag 2018 nachzuvollziehen. Hier sieht man alle Konten, die die Salzburger dem Aggregat "Zinserträge" zugeordnet haben.

Darin sind auch enthalten die Zinserträge aus Derivaten, die Kassengebarungsgewinne, die sonstigen Erträge (von den Salzburgern als "Sonstige Finanzerträge" tituliert). 

Die "Kursgewinne" sind kein Bestandteil der Querschnittsrechnung! Da aber die Salzburger diese ausweisen, habe ich sie unten dazugeschrieben!


Eine synchrone Lösung:

Hier sehen wir den Vorschlag des Autors, wie die Querschnittskennzahl 13 unter den jetzigen Bedingungen aussehen könnte.

Die Zinserträge aus Derivaten kommen zur Querschnittskennzahl 58 und sind dort systemgerecht!

Die obigen "Sonstigen Erträge" habe ich gemäß dem Kontenplan der Querschnittskennzahl 16 zugeordnet!

 


3. Zinsaufwände - ein weiteres sehr anschauliches Beispiel für das absolute Systemdesaster der VRV 2015

Erläuterung:

Die Anlage 1b legt fest, welche Aggregate zum welchen Haushaltsteil gehören!

Die Kennzahl 324 ist Bestandteil des operativen Haushalts! Und Jedermann darf darauf vertrauen, dass diese Angaben auch zuverlässig stimmen!

Welch fataler Irrtum!

Wie wir in obiger Abbildung sehen, gehören 6 Konten zur KZ 25, 2 Konten zur KZ 68, die Bestandteil des Finanztransaktionshaushaltes sind!

 

Anmerkung: Auch die hochverehrten Salzburger Profis sind diesem Irrtum erlegen und haben diese Konten der QS 25 zugeordnet!



Hier sehen wir denselben fatalen Fehler! Diese beiden Konten mit dem MVAG-Code 3242 müssen dem Finanztransaktionshaushalt zugeordnet werden!


In dieser Abbildung sehen wir folgendes:

a) für den Code 3243 ist kein Konto im Kontenplan vorgesehen!

b) für den Code 4244 sind 2 Konten der QS-Zahl 24 zuzuordnen und ein Konto der QS 25!

c) Kursverluste sind kein Bestandteil der Querschnittsrechnung!


Systemkonforme Lösung:

Und nach diesen ernüchternden Erkenntnissen sehen die Konten für die Querschnittskennzahl 25 so aus:

Wir sehen hier die bereinigte Querschnittszahl KZ 25 (Zinsaufwand).

Laut Kontenplan sollten die Konten

6570 und 6910 der Querschnittszahl 24 zugeordnet werden. Das geht aber nicht, weil dort der MVAG-Code systemfremd wäre!

 


Auch die Salzburger Edel-Profis sind diesem fatalen Irrtum der VRV gefolgt und haben all die Konten für 324 zusammengezogen! (Siehe nachstehendes Bild!)

Aber für die Querschnittsrechnung haben sie alles fein säuberlich wieder auseinandergerechnet!

Wie oben erwähnt, müssen die Geldverkehrsspesen in der QS-Zahl 25 bleiben!


4. Der Spezialfall: "7900 Inanspruchnahme von Haftungen"

 


Für den Sachverhalt "Auszahlungen aus der Inanspruchnahme von Haftungen" ist laut Kontenplan das Konto "7900 Inanspruchnahme von Haftungen" vorgesehen! Dieses Konto sollte laut Kontenplan der Querschnittskennzahl 24 zugeordnet werden!

Dies geht nicht, dort wäre es infolge eines anderen MVAG-Codes systemfremd!

Vom MVAG-Code aus gesehen könnte man - wie oben in der Anlage 1 b - vorgesehen, diese Konto den Investitionsausgaben zurechnen. Aber das geht sachlogisch nicht, weil Haftungen mit Darlehensgewährungen absolut nichts zu tun haben!

Man könnte dieses Konto auch den Zinsen (QZ 25) zurechnen, weil der gleiche MVAG-Code gegeben ist! Aber dies geht sachlogisch ebenfalls nicht, weil Auszahlungen aus Haftungen keine Zinsen sind!


Einfacher Vorschlag des Autors:

Das Konto in der Querschnittskennzahl  24 belassen und den MVAG-Code im Kontenplan ändern!


5. Die Fortsetzung der bunten Fehlerorgie (Finanztransaktion anstatt Investition!)


Wir sehen hier einen Auszug aus der Anlage 1b der VRV 2015, der die Einzahlungen aus der Investitionstätigkeit regeln soll.

Die Einzahlungen aus Veräußerungen von Beteiligungen gehören nicht zum Investitionsbereich, sondern systemkonform zum Finanztransaktionsbereich!


6. Benötigen die Zahlungsmittelreserven nicht auch einen eindeutigen MVAG-Code?


Beim nochmaligen Durcharbeiten des Salzburger Voranschlages 2018 ist mir aufgefallen, dass die Salzburger  51.661.000,-- Euro an Zahlungsmittelreserven auflösen bzw. 153.500,-- Euro an Zahlungsmittelreserven zuführen. Beide Beträge scheinen aber nicht in der Finanzierungsrechnung auf, sondern nur in der Querschnittsrechnung!


Schlussfolgerung:

Auf Grund der unklaren Angaben in der VRV 2015 wussten offenbar selbst die Salzburger Experten nicht, wie sie mit dem Auflösen und Zuführen von Zahlungsmittelreserven in der Finanzierungsrechnung umgehen sollen!


WAS legt die VRV 2015 fest? 

In dieser Abbildung sehen wir, dass die VRV 2015 folgende MVAG-Codes festlegt:

a) für die Einzahlungen aus dem Abgang von Finanzinstrumenten:   355

b) für die Auszahlungen aus dem Erwerb von Finanzinstrumenten:   365

 

Nach Ansicht des Autors sind die Auflösung von Zahlungsmittelreserven sowie die Zuführung von Zahlungsmittelreserven Finanzinstrumente der gleichen Art und müssten mit den oben angeführten MVAG-Codes versehen werden!

(veröffentlicht am 23. August 2019).