Zuordnungen und Bewertungen in der Eröffnungsbilanz

(veröffentlicht zu Pfingsten 2018; Ergänzung im Jänner 2019)


Zu den schwierigsten Aufgaben beim Aufbau der kommunalen Doppik zählt nach Ansicht des Autors die Erfassung und Zuordnung der Sachanlagen.

Würde die Anlage 7 die entsprechenden Codes gemäß der Anlage 6g (Anlagenspiegel) enthalten, wäre die Aufgabe wesentlich einfacher und leichter zu lösen. Der Autor hatte in seiner Stellungnahme vom Dezember 2017 mehrmals gebeten, dass der Normgeber das machen sollte.

Leider wurde das nicht gemacht!

Somit ist jede Gemeindeverwaltung selbst gefordert, die Zuordnung der Sachgüter zur Bilanz und zum Anlagenspiegel im eigenen Ermessen vorzunehmen!


Mein Vorschlag lautet: Aufbereitung und Zuordnung an Hand der Bilanz!

 

Wir sehen links die Aktiva mit den einzelnen Positionen der Klasse 0 (Anlage-vermögen).

Der Vorschlag lautet:

Zuordnung der einzelnen Sachgüter an Hand der Bilanzstruktur!

Dann korrelieren Bilanz und Anlagenspiegel exakt!

 


Das heißt, die einzelnen Sachgüter werden entsprechend den Bilanzpositionen zugeordnet und dann mit derselben Struktur in das Anlagenverzeichnis übernommen. Dann korrelieren Bilanz und Anlagenspiegel exakt!


Nun folgen Zuordnungsvorschläge für alle Bilanzpositionen der Reihe nach:


A. I Aktivierungsfähige Rechte:   070 Aktivierungsfähige Rechte       


Es werden zu jeder Position auch die Stellungnahmen des Endberichtes

"MUSTERVORANSCHLAG UND

MUSTERRECHNUNGS-ABSCHLUSS

FÜR STÄDTE UND GEMEINDEN

NACH DER VRV 2015

(INKL. DER NOVELLE VOM 23.01.2018)"

angeführt. Sie sind nur beispielhaft und nicht umfassend!


Der Vorschlag (Meinung) der Steirischen Gemeindeaufsicht

Die Steirische Gemeindeaufsicht hatte am 19.12.2018 einen großartigen Leitfaden zur Problematik der Zuordnung und Bewertung der Positionen für die Eröffnungsbilanz veröffentlicht.

Diese Aufgabe hätte schon längst das österreichische VR Komitee als wesentlicher Norm-Erzeuger der VRV 2015 übernehmen müssen.

Gott sei Dank liefern die Steirer nun diesen ausgezeichneten Beitrag  - kommt spät, aber nicht zu spät - :

  • pädagogisch hervorragend (viele Beispiele)
  • gut strukturiert und umfassend
  • sorgfältige Zitierung der verwendeten Quellen
  • Pflichtliteratur für alle betroffenen österreichischen Gemeindemitarbeiter sowie für Professoren und Studenten der Öffentlichen Verwaltung.

Hier zum Herunterladen: https://www.verwaltung.steiermark.at/cms/dokumente/12548650_134176599/4a1f80da/2018_Leitfaden_Erfassung_Verm%C3%B6genswerte_Version1_0_20181219.pdf

 

Autoren: MMag. Dr. Hans-Jörg Hörmann, Dr. Kerstin Gotthard, Christine Hubmann, Mag. Christian Koch, Mag. Josef Lecker, Edith Marcher, Mag. Agnes Schuster und Renate Schwarz.

pdf-Datei, 160 Seiten.

Kurzbezeichnung in den nachfolgenden Ausführungen: Steirischer Leitfaden 2018


Der Steirische Leitfaden 2018:


Der Steirische Leitfaden ist zu bevorzugen!

Seite 40 bis 43


A.II.1 Grundstücke, Grundstückseinrichtungen und Infrastruktur      

1.1         000 Bebaute Grundstücke


Der Steirische Leitfaden 2018:


Seite 52

 Der Steirische Leitfaden ist zu bevorzugen!


1.2           001 Unbebaute Grundstücke

Wie gesagt, dies ist ein unverbindlicher Vorschlag, um den Einstieg in Deine Arbeiten zu erleichtern!


Der Steirische Leitfaden 2018:


Der Steirische Leitfaden ist zu bevorzugen!

Seite 52


1.3         002 Straßenbauten


Wie gesagt, dies ist ein unverbindlicher Vorschlag, um den Einstieg in Deine Arbeiten zu erleichtern!


Der Steirische Leitfaden 2018:


Der Steirische Leitfaden ist zu bevorzugen! (07.01.2019)


1.4          003 Grundstücke zu Straßenbauten

Wie gesagt, dies ist ein unverbindlicher Vorschlag, um den Einstieg in Deine Arbeiten zu erleichtern!


Der Steirische Leitfaden 2018:


Der Steirische Leitfaden ist zu bevorzugen! (07.01.2019)

 

Seite 52 bzw.

Seite 56


1.5       005 Anlagen zu Straßenbauten

Der Begriff "Anlagen zu Straßenbauten" ist nirgendwo in der VRV 2015 definiert!!

Dieser Begriff steht nur in der Bilanz!!

Was gehört dazu?

 

 

Ich finde diesen Hinweis aus Bayern für diese Frage als hilfreich und nützlich!


Der Steirische Leitfaden 2018:


Der Steirische Leitfaden ist zu bevorzugen! (07.01.2019)

Seite 61


1.6      006 Sonstige Grundstückseinrichtungen


Wie gesagt, dies ist ein unverbindlicher Vorschlag, um den Einstieg in Deine Arbeiten zu erleichtern!


Der Steirische Leitfaden 2018:


Der Steirische Leitfaden ist zu bevorzugen! (07.01.2019)

Seite 64


A.II.2 Gebäude und Bauten


             010  Gebäude und Bauten

 

Wie gesagt, dies ist ein unverbindlicher Vorschlag, um den Einstieg in Deine Arbeiten zu erleichtern!


Der Steirische Leitfaden 2018:


Der Steirische Leitfaden ist zu bevorzugen! (07.01.2019)

Seite 65 f


A.II.3 Wasser-und Abwasserbauten und -anlagen


                004  Wasser-und Abwasserbauten und -anlagen

Wie gesagt, dies ist ein unverbindlicher Vorschlag, um den Einstieg in Deine Arbeiten zu erleichtern!

 

Meine Meinung - im Gegensatz zum "Endbericht" - Hochwasserschutz sollte unabhängig von der Wasserversorgung erfasst werden!


Der Steirische Leitfaden 2018:


Der Steirische Leitfaden ist zu bevorzugen! (07.01.2019)


Seite 69


A.II.4 Sonderanlagen


         050  Sonderanlagen

Der Begriff "Sonderanlagen" ist in der VRV nirgendwo definiert!

Folgt man objektiv der Anlage 7 der VRV, steht der Begriff "Sonderanlagen" nur für den Bereich der Abfallwirtschaft!

(siehe untenstehende Abbildung)

Hier in der Anlage 7 der VRV steht der Begriff "Sonderanlagen" nur unter der Überschrift "Abfallwirtschaft"!

Ich empfehle, dem zu folgen!

Die Zuordnungen gemäß dem "Endbericht" kann ich nicht nachvollziehen!

Wie gesagt, dies ist ein unverbindlicher Vorschlag, um den Einstieg in Deine Arbeiten zu erleichtern!

 


Der Steirische Leitfaden 2018:


Der Steirische Leitfaden ist zu bevorzugen! (07.01.2019)

Seite 70 f


A.II.5 Technische Anlagen, Fahrzeuge und Maschinen


              020  Maschinen und maschinelle Anlagen

 

 

Wie gesagt, dies ist ein unverbindlicher Vorschlag, um den Einstieg in Deine Arbeiten zu erleichtern!


Der Steirische Leitfaden ist zu bevorzugen!


Der Steirische Leitfaden 2018:

Seite 71


                     030 Werkzeuge und sonstige Erzeugungsmittel

 

Wie gesagt, dies ist ein unverbindlicher Vorschlag, um den Einstieg in Deine Arbeiten zu erleichtern!


Der Steirische Leitfaden ist zu bevorzugen!

Der Steirische Leitfaden 2018:

Seite 73


                     040 Fahrzeuge


 

Wie gesagt, dies ist ein unverbindlicher Vorschlag, um den Einstieg in Deine Arbeiten zu erleichtern!


Der Steirische Leitfaden ist zu bevorzugen!

Der Steirische Leitfaden 2018:

Seite 73


A.II.6 Amts-, Betriebs-und Geschäftsausstattung


              042 Amts-, Betriebs-und Geschäftsausstattung

 

Wie gesagt, dies ist ein unverbindlicher Vorschlag, um den Einstieg in Deine Arbeiten zu erleichtern!


Der Steirische Leitfaden ist zu bevorzugen!

Der Steirische Leitfaden 2018:

Seite 74


A.II.7 Kulturgüter


            015 Kulturgüter unbeweglich

           046 Kulturgüter beweglich

Der Begriff "Kulturgüter" ist in der VRV 2015 im § 25 definiert!

Kulturgüter (Sachanlagen)

§ 25. (1) Kulturgüter sind Vermögenswerte, die kulturelle, historische, künstlerische,

wissenschaftliche, technologische, geophysikalische, umweltpolitische oder ökologische Qualität besitzen

und bei denen diese Qualität zum Wohl des Wissens und der Kultur durch die Gebietskörperschaft

 

erhalten wird.

Laut dem "Endbericht" werden die Kulturgüter nur aufgelistet und nicht bewertet!

 

Was sagt dazu der "Endbericht"?

Code 1027 – Kulturgüter

Hier sind ortsfeste Vermögenswerte, die kulturellen, historischen, künstlerischen,

wissenschaftlichen, technologischen, geophysikalischen, umweltpolitischen oder ökologischen

Wert haben, darzustellen (= unbewegliche Kulturgüter). Zu den unbeweglichen Kulturgütern

zählen zum Beispiel Skulpturen, Denkmäler, Schlösser, Kirchen / Kapellen und Marterln.

Im Falle der Pilotgemeinden wurden diesem Code Bildstöcke, Statuen und Skulpturen,

Denkmäler, Schlösser, Brunnen und Museen sowie der Kunstbestand von Stadtgalerien und

den sonstigen Kultureinrichtungen zugeordnet.

Auch wurden dem Code 1027 die beweglichen Kulturgüter zugeordnet wie z.B.: die

 vorhandenen Bilder-, Autographen- und Münzsammlungen sowie die kulturell wertvollen Musikinstrumente. 


Der Steirische Leitfaden ist zu bevorzugen!


Der Steirische Leitfaden 2018: